Zum 11. Juni 2010 treten in Deutschland im Zuge der Umsetzung der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie neue Regeln für Verbraucherkredite in Kraft. Folgende Änderungen gelten für neu vereinbarte Konsumenten- und oftmals auch für Hypothekendarlehen und sind für Privatkunden besonders bedeutsam:
Um die Vergleichbarkeit der von Kreditinstituten angebotenen Kreditverträge zu verbessern und die Transparenz für den Darlehensnehmer zu erhöhen, erhält der Kunde vor Vertragsabschluss zukünftig vorvertragliche Informationen zu dem von ihm gewünschten Kredit. In der Praxis heißt das, dass jede Bank dem Kunden Informationen über Kreditart, Kosten und andere wichtige Kreditdetails zur Verfügung stellt – und das in der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen tabellarischen Form.
Je nachdem, ob es sich um einen Ratenkredit, einen Kontokorrentkredit (auch kurz „Dispo“ genannt) oder eine Baufinanzierung handelt, gelten – europaweit einheitlich – unterschiedliche tabellarische Muster, um den Besonderheiten jeder Kreditart gerecht zu werden.
Auch im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss selbst sehen die neuen gesetzlichen Vorschriften zukünftig erweiterte Informationspflichten des Kreditinstituts vor, die für Bankkunden eine weitere Entscheidungsgrundlage liefern sollen: So muss der Darlehensvertrag selbst zusätzliche Pflichtangaben (wie z. B. Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, Hinweise zum Ombudsmannverfahren oder Angaben zu einem etwaigen Darlehensvermittler) enthalten. Mit den zusätzlichen Vorgaben werden die Verträge allerdings auch umfangreicher als bislang.
Falls Kunden bestimmte Regelungen noch besser verstehen wollen, sollten sie ihren Bankberater direkt darauf ansprechen. Denn der Bankberater unterliegt zukünftig der ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung, dem Darlehensnehmer vor Abschluss des Kreditvertrages angemessene Erläuterungen zu geben, damit dieser noch besser in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob der Vertrag dem von ihm verfolgten Zweck und seinen Vermögensverhältnissen gerecht wird.
Diese europaweite Neuerung ist für deutsche Verbraucher grundsätzlich nichts Neues. Denn auch bislang haben die privaten Banken ihre Kunden in regelmäßigen Abständen, beispielsweise mit den Kontoauszügen, den Rechnungsabschluss oder anderen turnusgemäßen Abrechnungen, über die Bewegungen des Kontos und den aktuellen Stand der Kreditverbindlichkeit informiert. Diese Informationen während der Vertragslaufzeit werden die Institute auch weiterhin vorlegen – durch das neue Gesetz je nach Art des Kreditvertrages noch häufiger. Auch bei variabel verzinsten Krediten werden Kunden weiterhin regelmäßig informiert.
Bei typischen Anschaffungsdarlehen – also z. B. Ratenkrediten – hat der Kreditnehmer nun gesetzlich festgeschrieben das Recht, diesen vor Ablauf der Vertragslaufzeit abzulösen. Allerdings hat der Gesetzgeber für die Bank in solchen Fällen eine Vorfälligkeitsentschädigung vorgesehen, mit der der Schaden abgegolten werden soll, der der Bank infolge der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens entstehen kann. Die Höhe dieser Entschädigung ist nach oben begrenzt.
Einen verbindlichen Anspruch auf vorzeitige Ablösung eines Immobiliardarlehens sehen die neuen rechtlichen Regelungen hingegen nicht vor. Kunden, die solch ein Darlehen vorzeitig zurückzahlen wollen, sollten sich mit ihrer Bank in Verbindung setzen. Gemeinsam können sie dann klären, inwieweit die Möglichkeit besteht, ein solches Darlehen gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig abzulösen.
Wirbt ein Institut für Kredite mit einer Zinsangabe, muss die Werbung – etwa durch die zusätzlichen Angabe eines entsprechenden repräsentativen Beispiels – einen Zinssatz angeben, zu dem das Kreditinstitut die überwiegende Anzahl seiner Kreditverträge abschließen wird. So soll Missverständnissen entgegen gewirkt werden, die zum Beispiel daraus resultieren können, dass ein in der Werbung angegebener Zinssatz eventuell nur Verbrauchern mit einer bestimmten Bonität angeboten wird.
In den AGB-Banken sind die jetzt zum 11. Juni 2010 in Kraft tretenden Änderungen des Verbraucherkreditrechts bereits am 31. Oktober 2009 berücksichtigt worden, zeitgleich mit der Umsetzung der europäischen Zahlungsdiensterichtlinie in das deutsche Recht. Dementsprechend haben die privaten Banken ihre Kunden bereits im Herbst 2009 über die aus Anlass der Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie vorgenommenen Änderungen unterrichtet.
Quelle: Bundesverband deutscher Banken, Berlin 2010
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